Karriere mit Wirkung.
Die HAW-Professur.
Vielleicht haben Sie schon einmal mit dem Gedanken gespielt, noch mehr aus Ihrem Fachwissen zu machen. Ihre Erfahrung weiterzugeben, sich gleichzeitig weiterzuentwickeln und eigene Schwerpunkte zu setzen. Eine HAW-Professur bietet Ihnen all dies und die großartige Chance, aus Ihrem Beruf eine Berufung zu machen. An den zahlreichen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften Deutschlands finden Sie dafür die besten Bedingungen. Mit der richtigen Mischung aus Lehre, Forschung und Praxis bietet eine HAW-Professur die Möglichkeit eines selbstbestimmten Arbeitens kombiniert mit der Möglichkeit junge Menschen für Ihr Fachgebiet zu begeistern. Als HAW-Professor*in leisten Sie mit Ihrer Erfahrung einen signifikanten Beitrag zur Lösung ökonomischer, ökologischer, gesellschaftlicher und technischer Herausforderungen und das in einem interdisziplinären Umfeld, das Ihnen viele Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Dafür müssen Sie nicht habilitieren, denn es ist Ihre Berufserfahrung, die zählt.
„Für mich ist es ein Job mit Wirkung.“
Prof. Dr. Florian Spensberger
Professor für Theorien und Methoden in der Sozialen Arbeit
Katholische Stiftungshochschule München
Wenn die Berufserfahrung zählt.
Auf dem Weg zur Professur.
Das Wichtigste zuerst: Für eine HAW-Professur benötigen Sie keine Habilitation, vielmehr ist es Ihre Berufserfahrung, die zählt. Die genauen Zugangsvoraussetzungen sind dabei in den einzelnen Hochschulgesetzen der Länder zu finden und von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich. Generell qualifizieren Sie sich aber mit folgenden Punkten für eine Berufung:
- Abgeschlossenes Hochschulstudium.
- Die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit; in der Regel nachgewiesen durch eine Promotion bzw. durch promotionsadäquate wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen.
- Eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nach Abschluss des Studiums, davon mindestens drei Jahre außerhalb einer Hochschule auf einem Gebiet, das der fachlichen Ausschreibung entspricht*.
- Pädagogische Eignung, in der Regel nachgewiesen durch Erfahrung in Lehre und Ausbildung.
*Sonderfall Brandenburg:
Nach dem Landeshochschulgesetz Brandenburg reicht hier eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit mit mindestens zweijähriger Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs.
Sonderfall Bayern:
Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis, kann in besonderen Fällen auch dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.
Sonderfall Bremen:
Auch in Bremen reicht nach dem Landeshochschulgesetz eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit mit mindestens zweijähriger Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereich. Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis, kann in besonderen Fällen auch dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.